| Bauwerk wird vorfrabriziert und dann vesetzt. | |||
Prüfung des Finanzhaushalts durch fachkundige Organe Die Kantonsverfassung (Art. 129 Abs.4) schreibt vor, dass die Finanzhaushalte der Gemeinden durch unabhängige und fachkundige Organe zu prüfen sind. Ab der Amtsdauer 2010 – 2014 müssen Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission (RPK), welche eine finanztechnische Prüfung leiten, eine Ausbildung abgeschlossen haben, wie sie für Revisorinnen und Revisoren üblich ist (Fachkunde von Prüfungsleitenden nach § 34 b der Verordnung über den Gemeindehaushalt). Erfüllt kein Mitglied der RPK diese Anforderungen, so ist eine externe Prüfstelle einzusetzen. Diese wird von der Gemeindevorsteherschaft und der RPK gemeinsam bestimmt. |
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| Quelle: GR-Kanzlei Autor: ieg | |||
| Medienbulletin vom 16.4.2010 | |||
| Ort: 8636 Wald ZH | |||
| Datum: 16.04.2010 | |||
| Rubrik: Aus dem Gemeinderat | |||